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BGH-Urteil zu Widerrufsbelehrung in Kreditverträgen für Immobilienfondsbeteiligungen

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Häufig finanzieren Banken den Beitritt zu einem Fonds. Geschieht das in der Weise, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, liegt ein Verbundenes Geschäft vor. Wird in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages dem unbefangenen Leser der Eindruck vermittelt, dass er sich mit dem Widerruf ausschließlich von dem Verbundgeschäft, nicht aber von dem Darlehenvertrag lösen kann, ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Das hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden.

Denn in solchen Fällen wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag irregeführt. Hierbei besteht die Gefahr, dass der Verbraucher davon abgehalten wird, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Unwirksame Widerrufsklauseln haben zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und der Verbraucher auch noch nach Ablauf der vermeintlichen Widerrufsfrist wirksam den Widerruf vom Darlehensvertrag erklären kann. Anleger, die eine Fondsbeteiligung durch einen Kredit finanziert haben, sollten daher prüfen lassen, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt und die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag missverständlich und irreführend ist. Gegebenenfalls besteht so die Möglichkeit, sich vom Darlehensvertrag zu lösen.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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