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Anspruch auf Schadenersatz für Schrottimmobilienbesitzer

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26. Februar 2008 Eigentümern von so genannten „Schrottimmobilien“ unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz gegen die finanzierende Bank zugesprochen (Az.: XI ZR 74/06). Wenn die finanzierende Bank und der Immobilienvertrieb eng zusammen gewirkt haben und das Kreditinstitut von falschen Angaben des Immobilienvertriebs, z.B. über zu erwartende Mieteinnahmen, wusste, hat der Anleger gute Chancen auf den Ersatz des ihm entstandenen Schadens durch die Bank.

Im verhandelten Fall kaufte ein Anleger in der 90er Jahren ein Apartment, nachdem der Vermittler ihm Mieterträge und Steuervorteile in Aussicht stellte, die sich in dieser Höhe jedoch später nicht realisierten. Nachdem der Anleger die Kreditraten für den Kaufpreis des Apartments wegen der zu geringen Einnahmen nicht mehr zahlen konnte, erklärte er wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung den Rücktritt vom Darlehensvertrag. Die finanzierende Bank klagte das Darlehen jedoch ein. Nach fast 8 Jahren landete der Fall nun beim BGH, der ihn nun an das OLG Bremen zurück verwies. Dieses muss nun prüfen, ob die finanzierende Bank und der Immobilienvermittler „institutionell zusammengewirkt“ haben und ob es für die Bank offensichtlich sein musste, dass der Anleger arglistig getäuscht wurde. Falls dies zutrifft, dürfte die Bank zu Schadenersatz verurteilt werden.
 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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