Ausstieg aus atypisch stiller Beteiligung möglich |
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Die Geldanlage in Form einer atypisch stillen Beteiligung birgt für den Anleger nicht unerhebliche Risiken.
Neben das Risiko, dass sich die Gesellschaft, an der sich der Anleger beteiligt hat, schlechter als erwartet entwickelt, tritt noch das Risiko der Haftung, des Totalverlustes der Einlage und die fehlende Möglichkeit, das Engagement auf einfache Weise zu beenden. Vielen Anlegern ist insbesondere nicht bewusst, dass sie bei einer atypisch stillen Beteiligung mit ihrer gesamten Einlage haften. Im Falle einer negativen Geschäftsentwicklung der Beteiligungsgesellschaft kann so schnell der Totalverlust eintreten. Doch damit ist noch nicht das Ende der möglichen Haftungsrisiken erreicht. Im Falle einer Rateneinlage haften Anleger – trotz möglicherweise erst geringer tatsächlicher Einzahlungen – vom ersten Tag an in Höhe der vereinbarten Beteiligungssumme. Geht die Beteiligungsgesellschaft insolvent, kommt möglicherweise auch noch eine zusätzliche Haftung über die eigentliche Beteiligungshöhe hinaus in Betracht, nämlich wenn die Kapitalkonten zum Zeitpunkt der Insolvenz negativ waren (Nachschusspflicht gem. § 236 Abs. 2 HGB). Grundsätzlich ist eine Beendigung des Engagements durch den Anleger nicht ohne weiteres möglich. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Anleger im Rahmen des Beratungsgesprächs durch den Anlagevermittler nicht umfassend über die Risiken einer solchen Anlage unterrichtet wurde. In solchen Fällen urteilen Gerichte immer wieder zu Gunsten der Anleger. Erst kürzlich entschied das Landgericht Ansbach, dass die atypisch stille Beteiligung eines Anlegers vollständig rückabzuwickeln ist, weil der Anlageberater nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer solchen Anlage aufgeklärt hatte. Das Gericht gelangte auch zu der Auffassung, dass die Risikoaufklärung nicht in Form der bloßen Übergabe des Anlageprospekts durchgeführt werden kann. Fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung über Anlagerisiken, so steht dem Anleger daher unter Umständen Schadenersatz zu. Hier ist jedoch anzuraten, sich im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen.
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Sonstiges
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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.
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