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Atypisch Stille Beteiligung: erneut Schadenersatz

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Immer wieder führt die mangelnde Risikoaufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer atypisch Stillen Beteiligung zu Schadenersatzansprüchen von Anlegern. So hat im April das Landgericht Rostock in zwei Fällen Anlegern Schadenersatz zugesprochen, die sich an der Global Real Estate AG als atypisch Stille Gesellschafter beteiligt hatten. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Laut Urteil muss das Unternehmen den Anlegern sämtliche bisher geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass in  beiden Fällen die Anleger nicht richtig und nicht vollständig über die Risiken aufgeklärt wurden, die einer Stillen Beteiligung inne wohnen. Obwohl der Zeichnungsschein Hinweise auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Einlage enthielt, war dies für das Gericht nicht ausreichend. Denn der Zeichnungsschein enthielt Verweise auf Anlagevorbehalte und Risikohinweise im Emissionsprospekt, der jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht bzw. nicht rechtzeitig übergeben wurde. Eine Übergabe zum Zeitpunkt der Zeichnung könne nicht als rechtzeitig angesehen werden.

Anleger sollten zur Klärung ihrer Rechtsposition überprüfen, ob in ihrem Fall eine umfassende und rechtzeitige Risikoaufklärung stattgefunden hat. Bestehen hier Zweifel, sollte möglichst umgehen Expertenrat eingeholt werden, um nicht die Verjährung der eigenen Ansprüche zu riskieren.
 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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