OLG Celle: Aufklärungspflicht gilt nicht bei „allgemeinen“ Anlageberatern |
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Eigentlich hatte der Bundesgerichtshof ja entschieden, dass bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds, Wertpapieren und Derivaten eine Aufklärungspflicht über verdeckte Rückvergütungen bzw. Provisionen besteht.
Danach wären Anleger im Rahmen eines Geldanlagegeschäftes in derartige Finanzprodukte grundsätzlich darüber zu informieren, ob und in welcher Höhe Provisionen zwischen Vermittler und Fonds fließen.
Das OLG Celle gelangte im Rahmen eines Prozesses über die Aufklärungspflicht für Rückvergütungen jedoch zu einer abweichenden Einschätzung. Danach ist die BGH-Rechtsprechung nicht automatisch auf Fälle anzuwenden, bei denen Fondsanteile durch „allgemeine" Anlageberater vermittelt werden, die für ihre Vermittlung nicht vom Anleger bezahlt werden. Das Gericht ging dabei von der Annahme aus, dass es einem Anleger „klar vor Augen" stehen müsse, dass ein „allgemeiner" Anlageberater für die Vermittlung der Geldanlage ein Entgelt vom Fondsbetreiber erhalte. Es handele sich bei einer solchen Anlageberatung um eine Serviceleistung im Rahmen der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bank und dem Anleger. Das Gericht ließ in dieser Frage die Revision zum BGH zu, der demnächst endgültig darüber zu entscheiden haben wird, ob die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bzw. Provisionen auch in diesen Fällen gilt. |
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