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EdW-Finanzierung ist verfassungskonform

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Die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen durch Sonderabgaben ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden und damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 bestätigt.

Gegen diese Form der Finanzierung war eine Aktiengesellschaft vorgegangen, die selbst Wertpapiergeschäfte betreibt und damit zur Finanzierung der EdW herangezogen wird. Sie hatte gegen die von der EdW festgesetzten Jahresbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 geklagt mit der Begründung, dass es sich bei den Beiträgen um verfassungswidrige Sonderabgaben handele.

Das BVG sah das jedoch völlig anders. Es kam in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass es das Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht verletzt, wenn das Unternehmen durch die Sonderabgabe zur Finanzierung der EdW herangezogen wird. Die EdW ist die Entschädigungseinrichtung von Instituten, die zwar nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angehören aber dennoch dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterliegen. Sie tritt ein, wenn ein Wertpapierhandelsunternehmen nicht in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden nachzukommen. In letzter Zeit machte die EdW Schlagzeilen wegen der Pleite der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die die Entschädigungseinrichtung selbst an den Rand des Kollapses brachte (wir berichteten). Immerhin ist mit der Entscheidung des BVG die Refinanzierung der Einrichtung nunmehr grundsätzlich bestätigt worden, was durchaus im Interesse der Anleger ist.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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