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Sparkasse Witten zu Schadenersatz verurteilt

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Die Sparkasse Witten ist zu Schadenersatz verurteilt worden, weil Sie einen Anleger beim Erwerb von Anteilen an der mittlerweile insolventen KapHag Renditefonds 50 „Friedrichstraße" Checkpoint Charlie KG beraten, es aber versäumt hatte, diesen über die Provisionen aufzuklären, die sie selbst für die Vermittlung des Anlagegeschäfts erhielt.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger wegen fehlerhafter Beratung sowohl den Zeichnungsbetrag als auch die Zinsen zu, die aufgrund der Fremdfinanzierung der Beteiligung entstanden. Im Gegenzug gab der Kläger seine Anteile an dem Fonds an die Sparkasse Witten zurück. Wegen der Insolvenz des Fonds sind diese inzwischen weitgehend wertlos geworden.

Mit dem Urteil wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu verdeckten Rückvergütungen umgesetzt, wonach Anleger vom Anlagevermittler vollständig über im Rahmen des Anlagegeschäfts anfallende Provisionen aufzuklären sind. Wurde dies versäumt, so steht dem Anleger grundsätzlich Schadenersatz zu, da davon auszugehen ist, dass dieser in Kenntnis der Rückvergütungen das Anlagegeschäfts nicht getätigt hätte.

Anleger, die im Rahmen des Erwerbs von Finanzprodukten nicht ordnungsgemäß über etwaige Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurden, sollten sich zur Klärung ihrer Rechtsposition fachmännisch beraten lassen. Aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung der Gerichte in jüngster Zeit, dürften die Chancen gut stehen, den Schadenersatzanspruch auch durchzusetzen. Dies umso mehr, als die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung dem Anlagevermittler obliegt.


 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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