Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung können verbundene Geschäfte sein |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2009 entschieden, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene Restschuldversicherung verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB darstellen können (Az.: XI ZR 45/09).
Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer Bank gegen einen Darlehensnehmer, der Zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte, auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens. Die Darlehenssumme war entsprechend um den Betrag der Restschuldversicherungsprämie erhöht worden. Der Darlehensnehmer argumentierte, dass es sich bei Darlehensvertrag und Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft handele. Da aber die Widerrufsbelehrung nicht den bei verbundenen Geschäften zu beachtenden Anforderungen entspreche, bestehe nach wie vor der Anspruch auf Widerruf des Darlehensvertrags. Während die Vorinstanzen diese Auffassung nicht teilten, bestätigte der BGH mit seinem Urteil, dass es sich hier um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt, da sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. |
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