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Leseaufwand allein stellt keinen Prospektmangel dar

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Immer wieder zeigt sich, dass es sinnvoll ist, fachmännischen Rat einzuholen, wenn Anleger einen Prospekt- oder Beratungsmangel im Zusammenhang mit einer getätigten Anlage vermuten. Denn nicht jeder subjektiv empfundene Mangel stellt einen Beratungs- bzw. Prospektfehler dar, der grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch auslöst.

So hat zum Beispiel das Landgericht Zwickau geurteilt, dass der Leseaufwand kein Grund ist, eine mangelhafte Aufklärung des Anlegers aufgrund des an sich ausreichenden Prospekts anzunehmen. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Dresden stellte in seinem Beschluss fest, dass das Studium des Anlageprospekts einen gewissen Leseaufwand erfordere, dies aber keinen Mangel darstelle, da der Umfang der Information der Komplexität der Materie und dem Bestreben um eine umfassende Darstellung dieser Anlageform geschuldet sei. Der Prospekt sei daher geeignet gewesen, über die mit der Anlage verbundenen Risiken ausreichend aufzuklären. Auch sei die Höhe der weichen Kosten (Provisionen) in dem Prospekt ausreichend beschrieben.

Die Berufung wurde darauf hin zurück genommen.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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