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Schadenersatz für getäuschte Immobilienfondsanleger

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Bei fremdfinanzierten Fonds-Anlagegeschäften kommt bei Haftungsfragen u.U. auch eine Haftung der finanzierenden Bank für das haftungsbegründende Verhalten der Fondsgesellschaft in Betracht. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht München I eine Bank zu Schadenersatz verurteilt, weil die Fondsinitiatoren fälschlicherweise den Eindruck erweckt hatten, dass ein Bauvorhaben bereits genehmigt sei. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die finanzierende Bank wegen ihrer engen Zusammenarbeit mit den Fondsinitiatoren von diesem haftungsbegründenden Verhalten wusste (Az.: 28 O 24981/07 vom 12. Januar 2010). Diesem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, liegt die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zu verbunden Geschäften zugrunde.

Die Bank wurde dazu verurteilt, sämtliche Zins- und Tilgungsraten seit dem Beteiligungserwerb an die Anleger zurückzuzahlen und diese auch von den Restverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag freizustellen. Auch von möglicherweise noch entstehende steuerliche Nachteile aus der nachträglichen Rücknahme von Verlustzuweisungen durch die Steuerbehörden sind die Anleger von der finanzierenden Bank freizustellen.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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