Gehag-Anleger klagen erfolgreich vor BGH |
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Anleger des Berliner Immobilienfonds Gehag haben sich vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Klage wegen irreführender Angaben im Verkaufsprospekt gegen das Unternehmen durchgesetzt.
Die Gehag hatte in ihren Fondsprospekten den Eindruck erweckt, dass die seinerzeit vom Land Berlin gezahlten Mietzuschüsse auf Dauer sicher seien. Nachdem sich aber das Land im Jahr 2003 aus dieser Förderung zurück gezogen hatte, gerieten die Einlagen der Anleger in die Verlustzone. Das zunächst zuständige Kammergericht bestätigte in seinen Urteilen zwar, dass der Fondsprospekt fehlerhafte Angaben hinsichtlich der Fortführung der Mietzuschüsse enthalte, verneinte jedoch die Ursächlichkeit dieser Angaben für die Anlageentscheidung und unterstellte den Anlegern steuerliche Gründe für ihre Investition. Der BGH hob nun die Urteile des Kammergerichts Berlin auf. Es bestätigte einerseits die Tatsache, dass der Fondsprospekt fehlerhafte Angaben zur Fortführung der Mietzuschüsse des Landes Berlin enthält und kam auch zu der Auffassung, dass diese fehlerhafte Information durchaus ursächlich für die Anlageentscheidung war, da die Geldanlage ohne die Mietzuschüsse von vorneherein ohne Gewinnchance gewesen sei. Die Klagen wurden an das Kammergericht zurückverwiesen. Dieses muss nun endgültig über die Ansprüche der Kläger entscheiden (Az.: II ZR 66/08 vom 22. März 2010). |
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