Urteil gegen Delta Korona und Anlagevermittler |
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Mit Urteil vom 11. Februar 2010 hat das Landgericht Köln Verantwortliche der Delta Korona S.L. sowie zwei Anlagevermittler zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Dem Kläger war im Jahr 2006 eine Beteiligung an der Delta Korona S.L. vermittelt worden, ohne ihn darüber aufzuklären, dass es sich dabei um eine risikoreiche Anlageform mit der Gefahr des Totalverlustes handelte.
Darüber hinaus soll die Delta Korona Bankgeschäfte getätigt haben, ohne im Besitz einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu sein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Da die fünf beklagten Personen gemeinschaftlich zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurden, bestehen für den Fall, dass das Urteil Rechtskraft erlangt, gute Aussichten für den Kläger, an sein Geld zu kommen. Das Geschäftsmodell der Delta Korona S.L. beruhte auf der Möglichkeit, eine Beteiligung an der Gesellschaft zu erwerben, die ihrerseits wiederum mit diesem Kapital Investitionen auf bestimmten Märkten tätigen wollte. Dabei wurde angeblich damit geworben, dass es sich dabei um eine sichere Geldanlage handele und trotzdem hohe Renditen von bis zu 10 Prozent pro Monat möglich seien. Tatsächlich handelte es sich jedoch um ein risikoreiches Geschäftsmodell, dass auch noch ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben worden sein soll. Anleger warten bis heute auf die versprochenen Gewinne. Auch die investierten Mittel sollen bisher trotz Ankündigung nicht zurück gezahlt worden sein. Betroffene Anleger sollten sich zur Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche von einem in Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt beraten lassen. |
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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.
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