Urteil gegen Deltoton |
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Das Landgericht Tübingen hat die Deltoton AG (frühere Frankonia Sachwert AG) und die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (CSA 5) dazu verurteilt, dem klagenden Anleger seine geleisteten Einlagen auf insgesamt drei atypisch stille Beteiligungen zurückzuerstatten. Im Gegenzug erhalten die Beklagten die Beteiligungen zurückübertragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger hatte atypisch stille Beteiligungen an der Frankonia Sachwert AG, die heute als Deltoton AG firmiert, und an der CSA 5 erworben. Nach Auffassung des Gerichts war er dabei aber nicht zutreffend, verständlich und vollständig über die mit diesen Beteiligungen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Darüber hinaus attestierte das Gericht dem Anlagevermittler, dass dieser offenbar „mit seiner Aufgabe überfordert" gewesen sei und selbst das Anlagemodell nicht richtig verstanden habe. Die Tatsache, dass dem Anleger sichere Gewinne in Aussicht gestellt worden waren, wertete das Gericht als schweren Beratungsfehler, den sich die beklagen Gesellschaften anrechnen lassen mussten. Mit dem Urteil des Landgerichts Tübingen wird erneut unter Beweis gestellt, dass atypisch stille Beteiligungen häufig als risikolose bzw. -arme Geldanlage, manchmal sogar als Altersvorsorge, an arglose Anleger vermittelt werden, ohne dass diese darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich dabei um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, die ohne Weiteres zum Totalverlust der Geldanlage führen können. Anleger, die aufgrund falscher Versprechungen ihr Geld in solche Anlagemodelle investiert haben, sollten sich nicht scheuen, Schadenersatz geltend zu machen. Selbstverständlich sollten sie hierzu zunächst fachlichen Rat in Anspruch nehmen, um ihre Rechtsposition abzuklären. |
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