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Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Medienfonds

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen freien Anlageberater zu Schadenersatz verurteilt, weil er die Anlegerin nicht hinreichend über die Risiken der Geldanlage und auch nicht über die Zahlung von Innenprovisionen aufgeklärt hatte (Urteil vom 1. April 2010, Az.: 7 U 185/09). Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Anlegerin hatte über den Vermittler Beteiligungen an der MBP Internationale Medienbeteiligungs-, Film- und TV-Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG und an der The Second Global Motion Picture Fonds GmbH & Co KG erworben. Zuvor hatte bereits das Landgericht Stuttgart der Anlegerin Schadenersatz zugesprochen.

Zu entscheiden war in dem vorliegenden Fall, ob das Kick-Back Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 auch für freie Anlageberater gilt. Nach diesem Urteil müssen Banken im Rahmen einer Anlageberatung darüber informieren, dass sie Innenprovisionen für ein Anlagegeschäft erhalten. Das OLG Stuttgart bejahte diese Frage, da „die Interessenlage des Kunden eines freien/allgemeinen Beraters mit der eines mit der Bank bestehenden Beratungsvertrages vergleichbar" sei.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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