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Schadenersatzpflicht für Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

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Zwei Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds wurden vom Landgericht München I in vier Fällen zu Schadenersatz verurteilt, weil nach Auffassung des Gerichts der Fondsprospekt Fehler aufwies (Urteile vom 20. April 2010; Az.: 28 O 12457/09, 28 O 12910/09 u.a.).

Das Gericht kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Ergebnis, dass der Verkaufsprospekt des geschlossenen Immobilienfonds, der Objekte in Bayern und Berlin besitzt, den falschen Eindruck erweckte, dass sich der Kaufpreis für das Fondsobjekt in Berlin abhängig vom Ergebnis der Vermietungsbemühungen auch mindern könne. In Wirklichkeit war der volle Kaufpreis aber auch dann zu zahlen, wenn die Vermietungsbemühungen keinen oder nur teilweisen Erfolg hatten.

Das Gericht folgerte aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die klagenden Anleger die Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds nicht gezeichnet hätten, wenn der Fondsprospekt ordnungsgemäß die Regelungen zur Feststellung der Kaufpreishöhe des Objekts wiedergegeben hätte. Bei der Feststellung der Höhe des Schadenersatzes mussten sich die Kläger allerdings u.a. erhaltene Ausschüttungen und steuerliche Vorteile anrechnen lassen.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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