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Anleger der Südwest Finanz nicht ordnungsgemäß aufgeklärt

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In zwei Urteilen hat das Landgericht Ansbach die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG sowie Anlageberater zur Rückerstattung bereits geleisteter Einlagen an die klagenden Anleger verurteilt. Darüber hinaus sind die Anleger auch nicht mehr verpflichtet, zukünftige Einlagen auf ihre Beteiligungen zu leisten. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass die Anleger von den Anlageberatern nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden, die sich aus dem Abschluss der Beteiligungen ergeben und die bis zum Totalverlust der Einlage reichen können.

Nach den Urteil des Landgerichts Ansbach muss sich die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG die Falschberatung durch die Anlagevermittler zurechnen lassen. Dabei betonte das Gericht, dass die bloße Übergabe eines Anlageprospekts nicht als ordnungsgemäße Risikoaufklärung angesehen werden kann.

Anleger, die eine Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Erste, Zweite oder Dritte AG erworben haben, sollten prüfen, ob in ihrem Fall eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung durch den Anlageberater bzw. die Gesellschaft selbst erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts in Betracht. Auch hier ist jedoch bei der Beurteilung der eigenen Rechtsposition die Hinzuziehung fachlichen Sachverstands dringend anzuraten.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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