BGH: Banken mussten seit der Zeit nach 1990 über verdeckte Rückvergütungen aufklären |
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Banken können sich nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) spätestens seit dem Jahr 1990 nicht mehr darauf berufen, dass sie nicht gewusst hätten, dass der Anleger über Interessenkollisionen bei der Vermittlung von Geldanlagen (z.B. in Form von Rückvergütungen) aufzuklären ist.
Für Anleger, zu deren Lasten im Zeitraum nach 1990 verdeckte Provisionen zwischen Anlagevermittler und z.B. Fondsgesellschaft geflossen sind, bedeutet dies, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch besteht. Hierbei gilt es allerdings Verjährungsfristen zu beachten, so dass in jedem Fall zügiges Handeln und möglichst auch fachliche Beratung im Vorfeld der Geltendmachung anzuraten sind.
Wegen nicht offen gelegter Innenprovisionen wurde deshalb auch kürzlich die Sparkasse Witten zu Schadenersatz verurteilt, weil sie dem Kläger in den Jahren 1997 und 1998 Anteile am Immobilienfonds KapHag Renditefonds 50 „Checkpoint Charlie" vermittelt hatte. Dafür erhielt sie Provisionszahlungen, über die sie den Anleger jedoch nicht aufklärte. Der Fonds selbst ist inzwischen insolvent. Das vom OLG Hamm gesprochene Urteil gegen Sparkasse Witten ist nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsklage beim BGH nun rechtskräftig. Sie muss dem Kläger nun rund 210.000 € Schadenersatz leisten, sowie Darlehenszinsen erstatten (Az.: I-31 U 31/09; Urteil vom 23. September 2009 - Az.: XI ZR 308/09; Beschluss vom 29. Juni 2010). Für die übrigen rund 1.500 Anleger des KapHag Renditefonds 50 „Checkpoint Charlie" dürfte das Urteil Anlass zur Hoffnung sein, dass sie nicht auf ihren Verlusten sitzen bleiben. |
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