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Aufklärungspflicht ist unabhängig von sonstigen Geschäftsbeziehungen

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Die Verpflichtung einer Bank, Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, die im Rahmen eines Anlagegeschäfts nach Beratung durch die vermittelnde Bank fließen, ist nicht davon abhängig, ob der Kunde bereits vor dem Anlagegeschäft Kunde dieser Bank war. Hierauf wies das Landgericht Berlin in seinem Urteil gegen das Bankhaus Löbbecke ausdrücklich hin.

Das Bankhaus war von einem Anleger auf Schadenersatz verklagt worden, weil es ihn nach seiner Auffassung pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hatte, dass der Bank aus Vermittlung einer Beteiligung an einem Filmfonds Rückvergütungen zuflossen. Das Bankhaus argumentierte, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, den Anleger hierüber aufzuklären, weil er zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht Kunde der Bank gewesen sei und es deshalb auch keinen Beratungsvertrag gegeben habe. Auch habe kein echtes Beratungsgespräch stattgefunden, weil der Anleger an anderen Anlagemöglichkeiten kein Interesse gehabt habe. Insofern habe es sich um eine reine Vermittlungstätigkeit gehandelt.

Das Landgericht Berlin konnte in seinem Urteil die Argumente des verklagten Bankhauses nicht nachvollziehen. Es stellte klar, dass es sich aufgrund der Tatsache, dass die Bank die beabsichtigte Beteiligung bewertet und Struktur und Funktionsweise des Fonds erläutert habe, um ein Beratungsgespräch aufgrund eines Beratungsvertrags handelte. Art und Dauer der bisherigen Geschäftsbeziehungen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. An der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen konnten auch nicht die Hinweise im Fondsprospekt über Nebenkosten etwas ändern. Denn aus diesem Hinweis lies sich nicht ableiten, ob und in welcher Höhe die vermittelnde Bank an diesen Nebenkosten partizipiert.

 

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