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Gericht: Anleger ist auf strafrechtliche Ermittlungen hinzuweisen

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Anlagevermittler müssen Anleger im Vorfeld der Anlageentscheidung umfassend über entscheidungsrelevante Tatsachen informieren. Hierzu gehört nach Auffassung des Oberlandesgerichts München auch der Umstand, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen Verantwortliche des Anlageobjekts anhängig sind.

Hintergrund der Entscheidung des Gerichts war die Klage eines Anlegers gegen ein Anlagevermittlungsunternehmen. Der Kläger hatte auf dessen Anraten eine Beteiligung an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG erworben. Der Anlagevermittler hatte es jedoch unterlassen, den Anleger darüber aufzuklären, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses strafrechtliche Ermittlungen sowohl gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft als auch gegen die Geschäftsführerin der Treuhänderin durchgeführt wurden.

Für das OLG München stellte die unterlassene Aufklärung einen schadenersatzpflichtigen Beratungsfehler dar. Es sprach daher dem Kläger Schadenersatz in Höhe der Einzahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zu. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein Anlageberater verpflichtet ist, über strafrechtliche Ermittlungen gegen Verantwortliche eines Fonds aufzuklären, hat das Gericht die Revision zugelassen, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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