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Versteckte Provisionen: Bank muss offenlegen

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Eine Bank muss nach Abschluss eines Anlagegeschäfts auf Anfrage des Anlegers Auskunft über eventuell vereinnahmte Vermittlungsprovisionen geben. Das hat laut einem Bericht der Stiftung Warentest das Amtsgericht Heidelberg in einem Verfahren gegen die BBBank entschieden (Az.: 29 C 139/10; Urteil vom 28. Juli 2010).

Der Kläger hatte sich nach einem rund einstündigen Beratungsgespräch bei der verklagten Bank dazu entschieden, Anteile an zwei Aktien- und einem Lebensversicherungsfonds zu erwerben. Das investierte Kapital von 65.000 € war dabei als Altersvorsorge gedacht. Die Bank verheimlichte dem Anleger jedoch, dass sie von diesem Geld 4.400 € als Vermittlungsprovision von den Fondsanbietern erhielt. Auf diese Weise kam nur der Differenzbetrag zur Anlage, was in der Folge zu erheblich geringeren Renditen der Geldanlage führte.

Als der Anleger von der Bank Auskunft über die erhaltenen Provisionen erhalten wollte, verweigerte diese die Aufklärung hierüber. Daraufhin verklagte der Anleger die Bank auf Auskunft und bekam vom Amtsgericht Heidelberg Recht. Die unterlegene Bank ließ jedoch nichts unversucht und ging in Berufung vor das Landgericht. Dort machte man der Bank jedoch klar, dass dies aussichtslos sei.

Der Anleger prüft nun, ob er die Bank auf Herausgabe der einkassierten versteckten Provisionen verklagt. Nach Meinung von Fachleuten sind in diesem Fall die Aussichten auf Erfolg gut.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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