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Geldanlage muss auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft werden

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Ein Anlagevermittler, der einem Anleger eine Geldanlage vermittelt, muss diese auch eigenständig auf wirtschaftliche Plausibilität hin prüfen und darf sich nicht ausschließlich auf nicht überprüfbare Informationen des Kapitalsuchenden verlassen. Dies hat das Landgericht Coburg im Rahmen eines Urteils entschieden. Es sprach einem Anleger Schadenersatz in Höhe der Anlagesumme von 100.000 € zu, weil der Anlagevermittler das Anlageprodukt als sehr renditeträchtig und gleichzeitig als hundertprozentig sicher dargestellt hatte.

Der Anlagevermittler hatte dem Kläger eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft vermittelt, die angeblich Handel mit streng geheimen und für normale Anleger nicht zugänglichen „internen Bankinstrumenten" treiben sollte. Hierbei sollten für Anleger, die sich an dieser Gesellschaft beteiligen, enorme Gewinne entstehen. Der Anlagevermittler gab an, er habe die beworbenen Renditen sorgfältig recherchiert. Daraufhin investierte der Anleger 100.000 € in die Gesellschaft. Von den zu erwartenden Gewinnen bekam er jedoch nichts zu sehen.

Daraufhin klagte der Anleger mit dem Argument, dass es die vom Anlagevermittler angebotene Geldanlage gar nicht gebe, weil sich hohe Renditen und gleichzeitige absolute Sicherheit des investierten Kapitals ausschlössen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Anlagevermittler hätte er sein Kapital anderweitig investiert. Der Anlagevermittler argumentierte, dass er lediglich die Informationen des Anbieters zur Verfügung gestellt und keine eigenen Zusicherungen gemacht habe.

Das LG Coburg folgte der Argumentation des Anlegers. Es stellte fest, dass der Anlagevermittler verpflichtet war, eigene Überlegungen zur Plausibilität der vermittelten Anlage vorzunehmen. Ansonsten hätte er den Kläger darüber aufklären müssen, dass seine Anlageempfehlung ausschließlich auf nicht überprüfbaren Informationen des Anbieters beruhe. Im übrigen sei festzustellen, dass es Geldanlagen mit Renditen von 350 (!) Prozent in 15 bis 16 Monaten bei gleichzeitiger hundertprozentiger Sicherheit nicht gebe. Das Gericht bescheinigte dem Anlagevermittler eine „geradezu erschreckende" Unkenntnis über die von ihm vertriebene Geldanlage und verurteilte ihn dazu, dem Anleger das investierte Kapital zurückzuzahlen. Dafür erhält er im Gegenzug die Anteilsscheine an der ausländischen Gesellschaft.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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