Badenia-Schrottimmobilien: BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Badenia Bausparkasse gegen ein Urteil des OLG Köln zurückgewiesen. Das OLG Köln hatte in dem Urteil Klägern einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Badenia Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Erwerb von sogenannten Schrottimmobilien zugesprochen.
In seinem Beschluss vom 5. April 2011 stellte der BGH eindeutig klar, dass für die Badenia eine Aufklärungspflicht über die im Februar 1999 bestehende Insolvenzgefahr bei der Vermittlerin IHB bestanden hat (Az.: XI ZR 365/09). Dieses Unternehmen hat in den 90er Jahren Anlegern in erheblichem Umfang sogenannten Schrottimmobilien vermittelt, die wiederum von der Badenia Bausparkasse finanziert wurden. Der BGH sah hierbei für die Badenia einen Interessenkonflikt gegeben. Denn die Bausparkasse hatte dem Immobilienvermittler selbst mit Darlehen unter die Arme gegriffen und sah diese Darlehen durch die drohende Insolvenz gefährdet. Durch das Verschweigen der Insolvenzgefahr der Vermittlungsgesellschaft gegenüber den Erwerbern habe für sie die Möglichkeit bestanden, die Risiken aus den eigenen gefährdeten Darlehen auf die Erwerber der Immobilien abzuwälzen, so das Gericht. Aufgrund des Beschlusses des BGH zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde haben Anleger, die eine von der Badenia finanzierte Schrottimmobilie erworben haben, gute Aussichten auf die Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche. Voraussetzung hierfür ist, dass die Immobilie von der IHB (Verbund der Heinen & Biege Gruppe) vermittelt wurde. Allerdings sollte beachtet werden, dass zum 31. Dezember 2011 die Verjährung der Ansprüche droht. Betroffene Anleger sollten daher umgehend handeln und sich rechtzeitig rechtlich beraten lassen. |
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