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Gericht: Anlageberater müssen Gewinnmargen nicht immer offenlegen

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Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil festgelegt, dass Bankberater in bestimmten Situationen ihre Gewinnmarge dem Kunden gegenüber nicht offenlegen müssen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies dann, wenn die Bank selbst das Anlageprodukt, im verhandelten Fall waren dies Zertifikate, mit einem Rabatt auf den Nennwert bezieht und das Produkt dann aber zum vollen Nennwert an den Kunden weiter verkauft.

Im vom OLG verhandelten Fall hatte eine Anlegerin über eine Bank Zertifikate erworben. Allerdings hatte die Bank verschwiegen, dass sie selbst für den Ankauf der Papiere nur 98 Prozent des Nennwertes zu zahlen hatte. Somit sicherte sich die Bank durch den Weiterverkauf zum vollen Nennwert einen zusätzlichen Gewinn. Für die Anlegerin stellte dies eine verdeckte Rückvergütung gemäß der Rechtsprechung des BGH dar, wonach das Verschweigen solcher Vergütungen eine Schadenersatzpflicht auslöst.

Das OLG Düsseldorf beurteilte den Fall jedoch anders. Nach dessen Auffassung stellt der Preisnachlass beim Erwerb der Zertifikate durch die Bank keine Provision im Sinne des BGH-Urteils dar. Insofern müsse auch nicht über den Rabatt beim Ankauf aufgeklärt werden. Das Urteil des OLG Düsseldorf ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Anlegerin hat noch bis Anfang August Zeit, Rechtsmittel einzulegen.

 

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