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BGH bekräftigt erneut Unzulässigkeit von Kick-Backs

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Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zur Frage geäußert, ob verdeckte Rückvergütungen (Kick-Backs) im Zusammenhang mit der Zeichnung von Anteilen an einem Fonds zulässig sind oder nicht. Erneut hat sich der BGH dabei auf die Seite der Anleger gestellt und Kick-Backs eine klare Absage erteilt.

Hintergrund des Urteils war die Klage eines Anlegers, der auf Empfehlung des Anlageberaters seiner Bank Anteile an einem Medienfonds gezeichnet hatte. Hierfür hatte er 50.000 € zzgl. fünf Prozent Ausgabeaufschlag investiert. Die Bank verschwieg dem Anleger jedoch, dass sie den Ausgabeaufschlag von der Fondsgesellschaft als Vermittlungsprovision zurück erhielt. Insgesamt kassierte die Bank für die Vermittlung des Anlagegeschäfts 4.250 € Provision.

Aufgrund der schlechten Entwicklung des Medienfonds erhob der Anleger Klage, wurde jedoch in erster Instanz abgewiesen. Vor der Berufungsinstanz setzte sich der Kläger jedoch mit seinem Anspruch auf Schadenersatz durch. Doch die verklagte Bank wollte sich nicht geschlagen geben und legte Revision beim BGH ein. Auch hier scheiterte sie, was jedoch bei ihr offenbar keinerlei Einsicht auslöste. Im Gegenteil, die Bank versuchte nach dem Urteil auf dem Wege der „Gehörrüge" das Ruder herumzureißen. Sie machte geltend, dass ihre Argumente nicht genügend berücksichtigt worden wären. Daneben widerspräche die Entscheidung Grundsätzen, die der BGH früher aufgestellt habe.

Der BGH ließ sich von den Manövern der verklagten Bank jedoch nicht beirren und betonte erneut die Unzulässigkeit von verdeckten Rückvergütungen bei der Vermittlung von Fondsanteilen. Denn nur so könne der Anleger das Eigeninteresse der Bank an der Anlagevermittlung erkennen und vernünftig entscheiden.

Die Rechtsprechung des BGH zu verdeckten Rückvergütungen zeigt Anlegern von Fonds gute Chancen bei der Geltendmachung von Schadenersatz auf. Dies gilt auch dann, wenn die Zeichnung der Anteile bereits Jahre zurück liegt. Die Zahlung von verdeckten Rückvergütungen war in früheren Jahren weit verbreitet, so dass es sich für Fondsanleger, die mit ihrer Geldanlage unzufrieden sind, in jedem Fall lohnt, ihren Fall auf die Zahlung solcher Kick-Backs hin überprüfen zu lassen, wenn der Kauf ab dem Jahr 1990 stattgefunden hat. Allerdings sollten Anleger den Gang zu einem in Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwalt nicht auf die lange Bank schieben. Für Fondskäufe bis Ende 2001 droht die Verjährung zum 31. Dezember 2011. Dies gilt auch dann, wenn der Anleger noch keine Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen hatte.

 

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