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Strafrechtliche Ermittlungen gegen Fondsverantwortliche: Anlageberater muss aufklären

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Ein Anlageberater, der Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche eines von ihm vertriebenen Fonds hat, muss dieses Wissen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht an den Anleger weiter geben. Dies gilt auch dann, wenn sich die Ermittlungen nicht auf die konkrete Geldanlage beziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10. November 2011 entschieden und damit ein Urteil des OLG München bestätigt.

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Anleger auf Empfehlung eines Anlageberaters eine Beteiligung an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG gezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Gesellschaft und gegen die Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft anhängig. Der BGH kam hier genau wie das OLG München zu dem Ergebnis, dass der Anleger vom Anlageberater hierüber hätte aufgeklärt werden müssen. Dies gelte auch in Fällen, in denen sich die Ermittlungen nicht auf das konkrete Anlagegeschäft beziehen und auch bereits dann, wenn es noch nicht zu einer strafrechtlichen Anzeige oder einer Verurteilung gekommen ist, so der BGH. Der Anlageberater wurde daher zu Schadenersatz verurteilt.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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